
News
Das Angebotsteam im Bereich Landwirtschaft stellt sich vor!
Mit festen Ansprechpartner-/innen präsentiert sich das Maklerteam für die Angebotserstellung zur SV AgrarPolice in neuer Stärke!
Tag
Juni 2022
Laut BGH sind Nässeschäden aufgrund undichter Silikonfugen nicht durch die Gebäude-Leitungswasserversicherung abgedeckt. Dieses Urteil erfordert eine kurzfristige Anpassung unserer Regulierungspraxis.
Der BGH hat am 20.10.2021 entschieden, dass Duschen bzw. Duschkabinen keine Einrichtungen der Wasserversorgung sind. Damit zählen auch Silikonfugen und Abdichtungen nicht zu einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Schäden, die aufgrund Undichtigkeit von Fugen und Abdichtungen verursacht werden, sind daher nicht Gegenstand der Leitungswasserdeckung. Dieses Urteil setzt den rechtlichen Rahmen für die zukünftige Regulierungspraxis, so dass unsere Vorgehensweise im Umgang mit der Regulierung von Silikonfugenschäden angepasst werden muss. Bislang haben wir entgegenkommenderweise in der Regel eine Erstattung dieser Kosten vorgenommen.
Die SV als Service-Versicherer schafft eine Lösung, die unseren Kunden eine optionale Regulierung ermöglicht und der bisherigen Regulierungspraxis entspricht. Dies erfolgt in zwei Schritten:
Ab dem 01.07.2022 erfolgt eine Kulanzentschädigung bis zu einer Höchstgrenze. Diese liegt für
Sofern ein Kunde die höhere Absicherung von Silikonfugenschäden wünscht, prüft Ihr bekannter Ansprechpartner im Fachbereich diese individuelle Anfrage für Sie. Im 1. Quartal 2023 wird Bestands- und Neukunden eine rechtlich eindeutige und dauerhafte Lösung angeboten, die vorsieht, wie alle Kunden in Zukunft die Absicherung von Schäden aus Silikonfugen versichern können.